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§ 11 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 211-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LDG – Kürzung des Ruhegehalts

(1) Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(2) Ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 67 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend zu kürzen.