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§ 11 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LDG – Bestimmung der Disziplinarmaßnahme

(1) Die zuständigen Disziplinarorgane (§ 14) entscheiden über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die Disziplinarmaßnahme soll vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Dienst entfernt werden müsste.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden.