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§ 11 LBesG M-V
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBesG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LBesG M-V – Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Der für die Bemessung des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge maßgebliche Besoldungsdurchschnitt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahr 2001 beträgt für die Fachhochschulen 56.055 Euro, für die Universitäten einschließlich der Hochschule für Musik und Theater Rostock 66.228 Euro.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes, den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung, Veränderungen aus der Anwendung des Sonderzahlungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, zu ermitteln und bekannt zu geben. Die Bekanntmachung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Für Bezügebestandteile, die nicht an Besoldungserhöhungen teilnehmen, kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. (2)

(2) Red. Anm.:

Bekanntgabe des maßgeblichen Besoldungsdurchschnitts gemäß § 11 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes

Vom 28. Dezember 2018 (AmtsBl. M-V 2019 S. 2)

Der gemäß § 34 Absatz 2 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 390) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (GVOBl. M-V S. 182, 288) für die Bemessung des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge maßgebliche Besoldungsdurchschnitt beträgt

  1. 1.

    ab dem 1. Januar 2018

    für die Fachhochschulen 79 396 Euro und für die Universitäten einschließlich der Hochschule für Musik und Theater Rostock 92 591 Euro,

    sowie vorbehaltlich künftiger, ggfs. auch rückwirkend zu beıücksichtigender Veränderungen

  2. 2.

    ab dem 1. Januar 2019

    für die Fachhochschulen 78 809 Euro und für die Universitäten einschließlich der Hochschule für Musik und Theater Rostock 91 907 Euro.