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§ 11 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Zahlung der Bezüge

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LBesG – Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre oder seine Bezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 v. H. für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 v. H. der Bezüge. Erhält sie oder er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Bezüge um 60 v. H. gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, die Allgemeine Zulage, ruhegehaltfähige Stellenzulagen, ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, Überleitungszulagen und ruhegehaltfähige Ausgleichszulagen.

(4) Wird ehemaligen Abgeordneten Versorgung nach Artikel 14 bis 17 Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments - ABl. EU Nr. L 262 S. 1) gewährt, so wird die Besoldung um 50 v. H. der Versorgungsbezüge gekürzt, höchstens jedoch um 50 v. H. der Besoldung.