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§ 11 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Feuerwehren im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 11 LBKG – Hauptamtliche Feuerwehrangehörige

(1) Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr sollen Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen; auf sie findet § 117 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 LBG entsprechende Anwendung.

(2) Für hauptamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind, endet der Einsatzdienst mit Vollendung des 60. Lebensjahres.