Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 LBG LSA
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.77
Normtyp: Gesetz

§ 11 LBG LSA – Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 11 BeamtStG)

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.

(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden, im Falle der Nichtigkeit der Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses ist sie zu verbieten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nur ausgesprochen werden, soweit die Ernennung nicht nach § 11 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes von Anfang an wirksam ist.

(3) Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen sind gültig.

(4) Leistungen, die der oder dem Ernannten gewährt wurden, können belassen werden.