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§ 11 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 LAbgG – Anspruch auf Altersentschädigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er

  1. 1.

    das 63. Lebensjahr vollendet und dem Abgeordnetenhaus neun Jahre angehört hat,

  2. 2.

    das 62. Lebensjahr vollendet und dem Abgeordnetenhaus elf Jahre angehört hat oder

  3. 3.

    das 61. Lebensjahr vollendet und dem Abgeordnetenhaus zwölf Jahre angehört hat.

Mit jeden über zwölf Jahre hinausgehenden weiteren zwei Jahren bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung, wie aus der diesem Gesetz beigefügten Tabelle ersichtlich, ein Lebensjahr früher.