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§ 11 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Gemeinderatswahlen → Erster Unterabschnitt – Wahlvorbereitung, Wahlorgane

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 KomWG – Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und der Wahlvorstände

Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände, die Stellvertreter der Mitglieder sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig; sie haben einen Anspruch auf Entschädigung nach § 21 Absatz 1 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein; § 10 Absatz 4 bleibt unberührt. Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen keinem Wahlorgan angehören, das für dieselbe Wahl tätig wird.