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§ 11 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorschriften für die Aufwandsentschädigungen

Titel: Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KomBesVO
Gliederungs-Nr.: 2032-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 KomBesVO – Aufwandsentschädigung der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren

Für die Aufwandsentschädigung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.