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§ 11 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 6110-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 KiStG – Vollstreckung

Für die Vollstreckung von Steuern nach diesem Gesetz gilt, soweit die Steuern von der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft selbst verwaltet werden, das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, entsprechend.