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§ 11 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 KiStG

(1) Ist die Festsetzung einer Maßstabsteuer berichtigt oder geändert worden, so sind Bescheide über Kirchensteuern, die auf der bisherigen Festsetzung beruhen, von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Berichtigung oder Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung der Kirchensteuer bereits unanfechtbar geworden ist.

(2) Auf Bescheide über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird die Maßstabsteuer gestundet, erlassen, niedergeschlagen oder ihre Vollziehung oder Beitreibung ausgesetzt, so umfasst diese Entscheidung ohne besonderen Antrag auch die nach der jeweiligen Maßstabsteuer bemessene Kirchensteuer.

(4) Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlass, Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung von Kirchensteuern binden die Landes- und Gemeindebehörden.