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§ 11 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER ABSCHNITT – Vorbereitung der Wahl → 2. – Wählerverzeichnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 12.11.2019
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 11 KWO – Wahlbekanntmachung

(1) 1Der Gemeindevorstand macht die Wahl spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach einem Vordruckmuster öffentlich bekannt. 2Die Wahlbekanntmachung soll enthalten:

  1. 1.

    den Tag der Wahl sowie Beginn und Ende der Wahlzeit mit dem Hinweis darauf, dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,

  2. 2.

    ein Verzeichnis der Wahlbezirke; an dessen Stelle kann auf die Angabe in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden,

  3. 3.

    die Angabe, in welchen Wahlbezirken die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht getrennt durchgeführt wird,

  4. 4.

    den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen hat, wie Vertreter zu wählen sind,

  5. 4a.

    den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,

  6. 4b.

    den Hinweis, dass nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

  7. 4c.

    den Hinweis, dass nach § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist,

  8. 5.

    die Ankündigung, dass die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden und ihnen bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung mit der Angabe des Wahlraums einschließlich einer Kennzeichnung zugeht, ob er barrierefrei ist,

  9. 6.

    den Hinweis, wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann und wo amtliche Musterstimmzettel erhältlich sind,

  10. 7.

    die Information darüber, dass das Wählerverzeichnis von der Gemeindebehörde zur Einsicht bereitgehalten wird, von wem, zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Zeiten das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist sowie darüber, dass bei dem Gemeindevorstand innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,

  11. 8.

    die Voraussetzungen, unter denen wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, an der Wahl teilnehmen können,

  12. 9.

    die Voraussetzungen, unter denen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird,

  13. 10.

    eine Beschreibung des Inhalts der amtlich hergestellten Stimmzettel und deren Kennzeichnung durch die Wähler sowie den Hinweis, dass amtliche Stimmzettel im Wahlraum bereitgehalten werden,

  14. 11.

    Ort und Zeit des Zusammentritts der Auszählungs- und Briefwahlvorstände und

  15. 12.

    den Hinweis auf das Verbot der unzulässigen Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung sowie der Veröffentlichung von Wählerbefragungen nach § 17a des Gesetzes.

(2) 1Die Wahlbekanntmachung ist zu Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. 2Ihr ist ein Stimmzettelmuster beizufügen.