§ 11 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Dritter Abschnitt – Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 11 KWG – Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeindeverwaltung hat ein Verzeichnis der Wahlberechtigten für das Gemeindegebiet aufzustellen. Sind mehrere Stimmbezirke gebildet, so ist das Wählerverzeichnis für jeden Stimmbezirk aufzustellen.
(2) Die Gemeindeverwaltung benachrichtigt spätestens am 21. Tage vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis.