§ 11 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland
2. Abschnitt – Der Zweckverband
§ 11 KGG – Wegfall von Mitgliedern
(1) Werden Gemeinden oder Gemeindeverbände aufgelöst und in eine andere oder mehrere andere kommunale Gebietskörperschaften eingegliedert, so treten diese Gebietskörperschaften in die Rechtsstellung des eingegliederten Mitgliedes des Zweckverbandes.
(2) Der Zweckverband kann innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Änderung die neu eintretende Gebietskörperschaft ausschließen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. In gleicher Weise kann die Gebietskörperschaft ihr Ausscheiden aus dem Verband verlangen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Mitglieder des Zweckverbandes.