§ 11 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Zweiter Titel – Bildung des Zweckverbandes
§ 11 KGG – Entstehung des Zweckverbandes
1Die Verbandssatzung ist von den kommunalen Beteiligten nach § 5 Abs. 1 mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen. 2Der Zweckverband entsteht, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verbandssatzung bestimmt ist, an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tage.