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§ 11 KDVG
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KDVG
Gliederungs-Nr.: 50-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 KDVG – Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst

(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)

  1. 1.
    ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,
  2. 2.
    kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und
  3. 3.
    ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.

(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.

Zu § 11: Geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1629).