§ 11 KDVG
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
Bundesrecht
§ 11 KDVG – Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst
(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes)
- 1.ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,
- 2.kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und
- 3.ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.
(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.
Zu § 11: Geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1629).