§ 11 JurZulVdV
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 11 JurZulVdV – Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.