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§ 11 JKostG
Bremisches Justizkostengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Justizkostengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,HB
Gliederungs-Nr.: 36-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 JKostG

Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.