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§ 11 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 JAPO – Ordnungsverstöße

(1) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber, das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie oder er sonst erheblich gegen die Ordnung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet werden. In schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden; die staatliche Pflichtfachprüfung ist nicht bestanden. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Ausgabe einer Aufsichtsarbeit in der schriftlichen Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt und nicht nachweist, dass sie oder er weder vorsätzlich noch fahrlässig in deren Besitz gelangt ist.

(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung bekannt, so kann innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung entsprechend berichtigt oder die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung schließt jede Änderung aus.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft unbeschadet der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes. Sie oder er gibt sie der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt. Über die Folgen von Ordnungsverstößen in der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).