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§ 11 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 JAG M-V – Prüferinnen und Prüfer und Prüfungsausschüsse

(1) Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und bildet die Prüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung.

(2) Den Vorsitz eines Prüfungsausschusses führt ein Mitglied nach § 8 Nummer 1 oder 2 oder ein von dem Landesjustizprüfungsamt bestelltes Mitglied. Mindestens je ein Mitglied eines Prüfungsausschusses prüft das Zivilrecht, das Strafrecht und das öffentliche Recht.

(3) Prüferinnen und Prüfer haben auch nach Ende der Mitgliedschaft im Landesjustizprüfungsamt, über die ihnen bei ihrer Prüfertätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt das Landesjustizprüfungsamt.