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§ 11 JAG
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-11
Normtyp: Gesetz

§ 11 JAG – Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung befugt, die Bezeichnung "Rechtsassessorin" oder "Rechtsassessor" (Ass. iur.) zu führen.

(2) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist.

(3) Über die Entlassung einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars aus dem Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes.