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§ 11 InvZulG 2007
Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
Bundesrecht
Titel: Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvZulG 2007
Gliederungs-Nr.: 707-6-1-8
Normtyp: Gesetz

§ 11 InvZulG 2007 – Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

1Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. 2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.