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§ 11 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Berufsbereich

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 IngG M-V – Bauvorlageberechtigte Ingenieure (1)

(1) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.
    im Land Mecklenburg-Vorpommern seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat oder hier seinen Beruf ausübt und
  2. 2.
    als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre nachweist. Die Anforderungen nach Satz 1 braucht ein Antragsteller nicht nachzuweisen, wenn er bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.

(2) Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3, des § 7 Satz 2 und 3, des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2, des § 10 und der §§ 23 bis 24 gelten für bauvorlageberechtigte Ingenieure entsprechend. § 7 Satz 3 Nr. 7 findet keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).