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§ 11 IZG-SH
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: IZG-SH
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 IZG-SH – Veröffentlichung von Informationen

(1) Landesbehörden machen Verwaltungsvorschriften, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne und weitere Informationen, die ab dem 25. Mai 2017 bei ihnen entstanden, erlassen, bestellt oder beschafft worden sind, ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen allgemein zugänglich und melden sie an das elektronische Informationsregister nach Absatz 3. Dies gilt nicht für Landrätinnen und Landräte, Schulämter und Schulen, soweit diese Aufgaben der Landesbehörden wahrnehmen sowie die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord. Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit ein Antrag auf Informationszugang nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften abzulehnen wäre. Weitere Informationen sind

  1. 1.

    Richtlinien und Runderlasse an andere Behörden,

  2. 2.

    amtliche Statistiken, öffentliche Tätigkeitsberichte und Broschüren,

  3. 3.

    Gutachten und Studien, soweit sie von den Landesbehörden bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts in Auftrag gegeben wurden und die in auf Außenwirkung gerichtete Entscheidungen der Landesbehörden eingeflossen sind. Gutachten und Studien, die im Rahmen der Atomaufsicht in Auftrag gegeben wurden, betrifft dies nur, soweit sie von allgemeinem Interesse sind. Ausgenommen sind Gutachten und Studien aufgrund von Verträgen mit einem Auftragswert von weniger als 10.000 Euro,

  4. 4.

    Haushaltspläne, Stellenpläne und Wirtschaftspläne,

  5. 5.

    Übersichten über Zuwendungen an juristische Personen des Privatrechts oder an das Land Schleswig-Holstein, soweit sie den Betrag von 100 Euro übersteigen,

  6. 6.

    elektronisch erteilte Auskünfte aufgrund von Anträgen nach § 4,

  7. 7.

    elektronisch erteilte Auskünfte aufgrund von Anträgen nach § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation,

  8. 8.

    die bei den Gerichten des Landes vorhandenen eigenen veröffentlichungswürdigen Entscheidungen,

  9. 9.

    Vorlagen der Landesregierung nach Beschlussfassung und Mitteilungen an den Landtag,

  10. 10.

    wesentliche Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen nach dem Gesetz zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen im Land Schleswig-Holstein,

  11. 11.

    Verträge, soweit es sich nicht um öffentliche Aufträge oder um Kredit- oder Finanztermingeschäfte handelt; ausgenommen sind Verträge mit einem Auftragswert von weniger als 50.000 Euro, sowie

  12. 12.

    Verträge für die Erstellung von Gutachten; ausgenommen sind Verträge mit einem Auftragswert von weniger als 10.000 Euro.

Auf die Veröffentlichungspflicht nach Satz 4 Nummer 3, 11 und 12 sollen Landesbehörden vor Abschluss eines Vertrages hinweisen. Landesbehörden können darüber hinaus Informationen allgemein zugänglich machen und an das elektronische Informationsregister nach Absatz 3 melden, deren Veröffentlichung sie für geeignet halten.

(2) Über die veröffentlichten Informationen sollen die Landesbehörden Verzeichnisse führen, diese allgemein zugänglich machen und an das elektronische Informationsregister nach Absatz 3 melden.

(3) Das Land richtet ein zentrales elektronisches Informationsregister, eine Informationsregisterleitstelle bei der für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen obersten Landesbehörde und Informationsregisterstellen ein, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern und interessierte Personen zu beraten. Landesbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Informationen im zentralen Informationsregister mit einheitlichen Metadaten zu registrieren und dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.

(4) Dem zentralen Informationsregister gemeldete Informationen werden unverzüglich in diesem veröffentlicht.

(5) Einzelheiten, insbesondere die organisatorischen Zuständigkeiten und Pflichten der einzelnen Behörden zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(6) Den Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter steht die Benutzung des zentralen elektronischen Informationsregisters frei, um dort Informationen zu veröffentlichen, auf die nach diesem Gesetz ein Informationszugangsrecht besteht.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge oder Dokumente, die Informationen über den Schutz kerntechnischer Anlagen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter enthalten.