Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 2 – Planfeststellung

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 HmbSeilbahnG – Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Anlagen dürfen nur errichtet oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

(2) Anstelle des Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme Ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.

(3) Änderungen, die nur unwesentlich sind, bedürfen keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung. Änderungen sind nur dann unwesentlich, wenn

  1. 1.
    Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind,
  2. 2.
    andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  3. 3.
    sie keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen.