Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVKostO
Gliederungs-Nr.: 304-13
gilt ab: 17.04.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1966 S. 327 vom 28.12.1966

§ 11 HessVwVKostO – Auslagen

(1) 1Als Auslagen werden erhoben

  1. 1.

    Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften, für sonstige Vervielfältigungen von Schriftstücken oder für Ausdrucke elektronischer Dokumente. 2Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für jede Seite 0,55 Euro, die Formularkostenpauschale 0,45 Euro;

  2. 1a.

    für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nr. 1 genannten Abschriften, Vervielfältigungen und Ausdrucke je Datei 2,50 Euro;

  3. 2.

    Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen nach Pauschaltarifen;

  4. 3.

    Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen; wird durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so werden die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Kosten erhoben;

  5. 4.

    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen;

  6. 5.

    Beträge, die an die zum Öffnen der Türen und Behältnisse sowie zur Durchsuchung von Pflichtigen zugezogenen Personen zu zahlen sind;

  7. 6.

    sächliche Kosten, die durch den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei der Vollstreckungshandlung entstehen;

  8. 7.

    Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere;

  9. 8.

    Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), in der jeweils geltenden Fassung an Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige sowie Beträge, die an Treuhänder zu zahlen sind;

  10. 8a.

    Kosten für die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers;

  11. 8b.

    Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck oder eine Lastschriftermächtigung des Pflichtigen nicht eingelöst wurde;

  12. 9.

    anlässlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern;

  13. 10.

    Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, insbesondere soweit sie im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen;

  14. 11.

    sonstige Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.

(2) Auslagen für die Mahnung nach § 19 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes werden nicht erhoben.

(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Pflichtigen angemessen verteilt.