Gesetze

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§ 11 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Organe der Kammern

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HeilBerG – Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens drei Monate der Kammer angehören.

(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage

  1. 1.
    infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
  2. 2.
    infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 59 Abs. 1 Nr. 3),
  3. 3.
    hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind oder
  4. 4.
    nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht wahlberechtigt sind.