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§ 11 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Kammerwesen → Abschnitt 1 – Organisation und Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HeilBG – Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand hat die der Kammer durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, soweit dies nicht der Vertreterversammlung vorbehalten ist.

(2) Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer, die oder der die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Kammer führt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des Vorstands und hat die Beschlüsse des Vorstands unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszuführen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers kann durch den Vorstand eingeschränkt werden.

(5) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der bisherige Vorstand seine Aufgaben bis zum Zusammentritt des neuen Vorstands weiter.