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§ 11 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 11 HSG LSA – Studienberatung

(1) 1Die Hochschule berät ihre Studierenden, Studieninteressenten und Studieninteressentinnen sowie ihre Studienbewerber und Studienbewerberinnen in allen Fragen des Studiums mit Ausnahme der Angelegenheiten der Studienfinanzierung, die den Ämtern für Ausbildungsförderung und den Studentenwerken obliegt. 2Sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. 3Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch.

(2) 1Die allgemeine Studienberatung kann durch eine in jeder Hochschule oder von mehreren Hochschulen einer Region gemeinsam eingerichtete Beratungsstelle ausgeübt werden. 2Diese Beratungsstellen sollen vor allem mit den für die Berufs- und Arbeitsberatung, den für die staatlichen und kirchlichen Prüfungen zuständigen Stellen sowie mit den berufsständischen Kammern Zusammenwirken. "Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen der Hochschule.

(3) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.

(4) Die Hochschule berät ihre Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen gemäß ihres jeweiligen Bedarfs über die Barrierefreiheit eines Studienganges oder Einschränkungen der Studierbarkeit.