Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Richterwahlausschuss

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 11 HRiG – Wahl der richterlichen Mitglieder

(1) 1Die richterlichen Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren geheim und unmittelbar von den Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt. 2Für jedes richterliche Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen.

(2) 1Wählbar sind die Richter im Landesdienst, die auf Lebenszeit ernannt sind. 2Ausgenommen sind die Mitglieder eines Bezirksrichterrats oder eines Präsidialrats sowie die Richter die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(3) 1Wahlberechtigt sind die Richter im Landesdienst. 2Ausgenommen sind die Richter, die am Wahltag länger als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(4) 1Die Wahl wird nach den Regeln der Mehrheitswahl durchgeführt. 2Als Mitglied ist der Richter gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 3Bei gleicher Stimmenzahl ist die Wahl zu wiederholen; liegt auch dann eine gleiche Stimmenzahl vor, entscheidet das Los. 4Liegt bei der Wahl des Stellvertreters oder des weiteren Stellvertreters eine gleiche Stimmenzahl vor, entscheidet das Los.

(5) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) 1Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl der Bezirksrichterräte und Präsidialräte erfolgen. 2Bei gleichzeitiger Wahl sind die Wahlvorstände für die Wahl dieser Richtervertretungen zugleich Wahlvorstände für die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses. 3Ist eine gleichzeitige Wahl nicht möglich, gilt § 34 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 4Die Briefwahl ist zu ermöglichen.