Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Jagdpacht

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 01.01.2001
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 11 HJagdG – Mitpacht

1Gemeinschaftliche Jagdbezirke bis zu 500 Hektar dürfen an nicht mehr als drei Personen verpachtet werden. 2In größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 150 Hektar eine weitere Person Pächter sein. 3Im Übrigen gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)