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§ 11 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Berufsangehörige → Dritter Titel – Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 22.12.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 11 HIngG – Auswärtige Bauvorlageberechtigte

(1) 1Bauingenieurinnen und Bauingenieuren, die die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht erfüllen (auswärtige Bauvorlageberechtigte), stellt die Ingenieurkammer Hessen auf Antrag eine Bescheinigung über deren Bauvorlageberechtigung für ein bestimmtes Bauvorhaben im Lande Hessen aus. 2Diese ist auszustellen, wenn

  1. 1.

    ein vergleichbarer Nachweis nach dem Recht eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates vorgelegt oder die Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird und

  2. 2.

    eine nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, nachgewiesen wird.

(2) 1Die Zuständigkeit anderer Behörden für die Ausstellung eines entsprechenden Nachweises, insbesondere nach § 67 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung, bleibt unberührt. 2Auswärtige Bauvorlageberechtigte werden nicht Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Hessen.

(3) 1Auswärtige Bauvorlageberechtigte haben unabhängig vom Besitz eines Nachweises nach Abs. 1 oder Abs. 2 die Obliegenheiten nach § 23 Abs. 1 und Berufspflichten nach § 24 Abs. 1 bis 3 zu beachten. 2 § 17 Abs. 6 gilt im Übrigen entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)