§ 11 HG 2010
Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten vom 2. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 304) wird der Hebesatz für das Haushaltsjahr 2010 auf 418 vom Hundert festgesetzt.
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Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten vom 2. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 304) wird der Hebesatz für das Haushaltsjahr 2010 auf 418 vom Hundert festgesetzt.