§ 11 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 11 HGO – Aufsicht
Die Aufsicht des Staates schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.