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§ 11 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HGB – Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

(1) 1Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. 2Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. 3§ 9 ist entsprechend anwendbar.

(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.

Zu § 11: Neugefasst durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).