Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 11 HDO

(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, so verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird.

(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestanden hat, auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, so gilt Abs. 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).