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§ 11 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 HBKG – Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Richtlinie (EG) Nummer 36/2005

Dienstleistungserbringende Personen haben die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005. Die Vorschriften des Abschnitts III (Berufsausübung) und des Zweiten Teils (Berufsgerichtsbarkeit) dieses Gesetzes gelten für dienstleistungserbringenden Personen entsprechend. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.