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§ 11 HAZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAZVO
Gliederungs-Nr.: 324-38
gilt ab: 31.12.2009
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 758, 760 vom 30.12.2009

§ 11 HAZVO

1Die Arbeitszeit der Betriebsverwaltungen wird durch die obersten Dienstbehörden geregelt. 2Dasselbe gilt für Anstalten, Einrichtungen und sonstige Dienststellen oder Teile von Dienststellen, deren Eigenart eine besondere Regelung der Arbeitszeit unabweisbar erfordert.