§ 11 HAZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
Landesrecht Hessen
§ 11 HAZVO
1Die Arbeitszeit der Betriebsverwaltungen wird durch die obersten Dienstbehörden geregelt. 2Dasselbe gilt für Anstalten, Einrichtungen und sonstige Dienststellen oder Teile von Dienststellen, deren Eigenart eine besondere Regelung der Arbeitszeit unabweisbar erfordert.