Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 630
Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Grundsätze für die Veranschlagung
 

§ 11 GemHVO – Verfügungsmittel, Deckungsreserve (1)

Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe

  1. 1.
    Verfügungsmittel des Bürgermeisters,
  2. 2.
    Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)

veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).