§ 11 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen
§ 11 GebGBbg – Gläubiger der Gebühren und Auslagenerstattung
Die Gebühren und die Auslagenerstattung stehen der Gebietskörperschaft oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu, deren Behörde
- 1.
die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen,
- 2.
die Benutzung erlaubt,
- 3.
die Aufwendungen verauslagt
hat.