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§ 11 GebGBbg
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen

Titel: Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GebGBbg
Gliederungs-Nr.: 203-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 GebGBbg – Gläubiger der Gebühren und Auslagenerstattung

Die Gebühren und die Auslagenerstattung stehen der Gebietskörperschaft oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu, deren Behörde

  1. 1.

    die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen,

  2. 2.

    die Benutzung erlaubt,

  3. 3.

    die Aufwendungen verauslagt

hat.