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§ 11 GO VerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GO VerfGH,BE
Gliederungs-Nr.: 1103-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 GO VerfGH – Mündliche Verhandlung

(1) 1Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Frist von mindestens einem Monat zu laden. 2In dringenden Fällen kann die Präsidentin die Frist abkürzen.

(2) In der mündlichen Verhandlung tragen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes die vom Plenum beschlossene Amtstracht.