Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

IV. – Der Präsident und das Präsidium

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 GO LT 2005 – Wahl und Zusammensetzung des Präsidiums (1)

(1) Der Landtag wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird durch Beschluss des Landtages bestimmt. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein.

(2) Präsident, Vizepräsident sowie die anderen Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss des Landtages abgewählt werden. Die Abwahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages zugestimmt haben. Ein Antrag auf Abwahl kann von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages schriftlich eingebracht werden. Die Behandlung des Antrages auf Abwahl im Landtag darf frühestens 48 Stunden nach Eingang des Antrages erfolgen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)