§ 11 FraktionsG
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 11 FraktionsG – Fraktionslose Abgeordnete
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für Leistungen an fraktionslose Abgeordnete oder an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten, die diesen die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben ermöglichen sollen, mit der Maßgabe, dass der Landtag auf Vorschlag des Ältestenrates über Art und Umfang der Leistungen beschließt.