Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Zweiter Abschnitt – Fischereirecht
§ 11 FischG – Aufhebung von beschränkten Fischereirechten
(1) Die Fischereibehörde kann beschränkte Fischereirechte von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts von nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen aufheben, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes, notwendig ist.
(2) Zur Entschädigung ist das Land verpflichtet. Der Inhaber des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke hat jedoch dem Land die Entschädigung ganz oder teilweise zu ersetzen, soweit sein Fischereirecht durch die Aufhebung des beschränkten Fischereirechts begünstigt wird.
(3) Als Ertragswert gilt das 18fache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags.