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§ 11 FRG
Fremdrentengesetz (FRG) 
Bundesrecht

II. – Gesetzliche Unfallversicherung

Titel: Fremdrentengesetz (FRG) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FRG
Gliederungs-Nr.: 824-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 FRG – Ruhen der Rente bei Zusammentreffen mit Leistungen aus dem Ausland

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.

Absatz 1 geändert durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606) und 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl I S. 1469).