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§ 11 FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige

Titel: Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FELEG
Gliederungs-Nr.: 8252-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 FELEG – Beginn und Ende der Leistung, Verfahren

(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und Abschluss des Verfahrens, über Auszahlung und Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(2) Der Anspruch auf das Ausgleichsgeld endet ferner

  1. 1.

    mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an

    1. a)

      der nach § 9 Abs. 1 Leistungsberechtigte eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder

    2. b)

      der nach § 9 Abs. 2 Leistungsberechtigte wegen Vollendung des 45. Lebensjahres eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

    beanspruchen kann,

  2. 2.

    mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungsempfänger Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder mitarbeitender Familienangehöriger nach § 1 Abs. 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890). Nummer 1 Buchstabe a geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (a. a. O.).