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§ 11 FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 11 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht

Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.

    allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht,

  2. 2.

    besonderes Sozialrecht

    1. a)

      Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung),

    2. b)

      Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden,

    3. c)

      Recht des Familienlastenausgleichs,

    4. d)

      Recht der Eingliederung von Menschen mit Behinderung,

    5. e)

      Sozialhilferecht,

    6. f)

      Ausbildungsförderungsrecht.