Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 EigBG
Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: EigBG
Gliederungs-Nr.: 2020.24
Normtyp: Gesetz

§ 11 EigBG – Bedienstete beim Eigenbetrieb

(1) Der Betriebsausschuss entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung über die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten und Lohnempfänger der Gemeinde, soweit durch die Betriebssatzung diese Entscheidung nicht der Betriebsleitung übertragen worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich der personalrechtlichen Befugnisse. Die Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Beamten richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes. Werden Beamte oder Beamtinnen beim Eigenbetrieb beschäftigt, sind sie im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.

(2) Der Gemeinderat ist oberste Dienstbehörde der Betriebsleitung. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist oberste Dienstbehörde der sonstigen Bediensteten des Eigenbetriebes und Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Betriebsleitung. Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der sonstigen Bediensteten ist die Betriebsleitung. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung über Umsetzungen von der allgemeinen Gemeindeverwaltung zum Eigenbetrieb und vom Eigenbetrieb in die allgemeine Gemeindeverwaltung.