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§ 11 ESchG
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ESchG
Gliederungs-Nr.: 453-19
Normtyp: Gesetz

§ 11 ESchG – Verstoß gegen den Arztvorbehalt

(1) Wer, ohne Arzt zu sein,

  1. 1.

    entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,

  2. 2.

    entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder

  3. 3.

    entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.

Zu § 11: Geändert durch G vom 21. 11. 2011 (BGBl I S. 2228).