§ 11 DiszG
Disziplinargesetz (DiszG)
Disziplinargesetz (DiszG)
Landesrecht Berlin
Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
§ 11 DiszG – Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.